Bedarfssätze knüpfen an Mindestunterhalt an
Minderjährige Kinder haben gegen den getrennt lebenden Elternteil einen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – konkret in § 1612 a – verankerten Anspruch auf den sogenannten Mindestunterhalt. Die Höhe des Mindestunterhalts knüpft an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des Kindes an. Für Kinder im Alter von sieben bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr beträgt der monatliche Mindestunterhalt ein Zwölftel des Existenzminimums, sprich 100 Prozent. Jüngere Kinder haben einen Anspruch auf 87 Prozent dieses Betrages, für ältere Kinder liegt der Wert bei 117 Prozent. Die konkreten Mindestunterhaltsbeträge werden in der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Zum 1. Januar 2018 steigt danach der Mindestunterhalt erneut an.
Düsseldorfer Tabelle wurde angepasst
Die Beträge aus der Mindestunterhaltsverordnung finden sich in der vom OLG Düsseldorf regelmäßig herausgegebenen „Düsseldorfer Tabelle“ in der untersten Einkommensstufe wieder. Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) dann 348 Euro statt bislang 342 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 399 Euro statt bislang 393 Euro. Für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 467 Euro statt 460 Euro. Nur hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder bleibt die Tabelle in 2018 unverändert. Sie bekommen in der untersten Einkommensstufe weiterhin 527 Euro.
Einkommensgruppen seit 10 Jahren erstmal angehoben
Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bauen auf dem Mindestunterhalt auf, d.h. Eltern, deren Einkommen höher ist, müssen laut der Tabelle entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Bei den Einkommensgruppen hat es nun zum ersten Mal seit 2008 Veränderungen gegeben. Die neue Tabelle beginnt mit einem Nettoeinkommen von "bis 1.900 Euro" statt bislang "bis 1.500 Euro". Die zweite Einkommensgruppe geht nun von 2.301 Euro bis 2.700 Euro statt bisher von 1.501 bis 1.900 Euro. Entsprechend wurden auch die weiteren Einkommensgruppen angehoben. Die höchste Einkommensgruppe endet danach bei bis zu 5.500 Euro statt - wie bislang - bei bis zu 5.100 Euro. Je nach Nettoeinkommen des getrennt lebenden Elternteils können sich diese neuen Einkommensgruppen nachteilig auf den Unterhaltsanspruch des Kindes auswirken. Ein Beispiel: Ein unterhaltspflichtiger Vater eines vierjährigen Kindes hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 Euro. Bislang galten für den Bedarf des Kindes die Unterhaltssätze der zweiten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, sprich 360 Euro für ein Kind in der 1. Altersstufe. Ab Januar 2018 fällt der Vater mit seinem Nettoeinkommen in die erste Einkommensgruppe. Laut Tabelle hat das vierjährige Kind dann nur noch den (Mindest-) Unterhaltsbedarf von 348 Euro.
Kindergeld ist anzurechnen
Geändert haben sich auch die in der Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträge. Sie errechnen sich aus den Unterhaltssätzen abzüglich des hälftigen Kindergeldes bei minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2018 das Kindergeld angehoben: Für ein erstes und zweites Kind gibt es 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro. Entsprechend wurden die tatsächlich zu zahlenden Unterhaltssätze neu berechnet.