Kaufprämie für E-Autos
Der Neuerwerb eines Elektrofahrzeugs nach dem 18. Mai 2016 wird mit einer Prämie von 4.000 Euro für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge belohnt. Dies gilt laut ARAG Experten auch für das Leasing eines umweltfreundlichen Stromers. Voraussetzung ist lediglich, dass auch die Erstzulassung hinter dem Stichdatum liegt und der Netto-Listenpreis des Basismodells eine Höchstgrenze von 60.000 Euro nicht überschreitet. Der Bund und die Autohersteller teilen sich die Kaufprämie je zur Hälfte. Es stehen insgesamt 1,2 Mrd. Euro zur Verfügung. Allerdings gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ist die Summe aufgebraucht, gibt es keine Prämie mehr. Auf Elektroautos bezogen wäre dann somit nach rund 300.000 Fahrzeugen Schluss.
Kaufprämie auch für Hybridfahrzeuge
Das gilt zumindest für Plugin-Hybride. Diese werden auch Steckdosenhybride genannt, also Kraftfahrzeuge mit Hybridantrieb, dessen Akku sowohl über den Verbrennungsmotor als auch am Stromnetz geladen werden kann. Sie werden mit einer Prämie von 3.000 Euro gefördert. Auch hier teilen sich der Bund und die Autohersteller die Kaufprämie.
E-Kennzeichen für mehr Privilegien
Um ein E-Kennzeichen führen zu dürfen, muss man nicht mal ein reines Elektroauto fahren. So gelten auch Brennstoffzellenautos, die ihre Antriebsenergie aus Wasserstoff ziehen, vor dem Gesetz als Elektroautos. Bestimmte Plug-in-Hybride können auch von den Sonderregelungen profitieren. Dazu müssen sie entweder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern oder einen CO2-Ausstoß von unter 50 Gramm pro Kilometer vorweisen können. Wer mit Zulassungspapieren, gültiger HU, Personalausweis und dem bisherigen Nummernschild bei der Zulassungsstelle vorstellig wird, kann für insgesamt 38,50 Euro ein nagelneues E-Kennzeichen mit nach Hause nehmen und direkt an seinem Fahrzeug anbringen. Aber was bringt letztlich das E am Ende der Nummer? Laut Paragraf 3 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) können mit den Fahrzeugnummern für E-Autos unter anderem folgende Vorteile wahrgenommen werden:
• Wer ein E-Auto fährt, darf in manchen Städten und Kommunen Parkplätze und Parkbuchten kostenlos nutzen.
• Erlaubt ist mit E-Kennzeichen außerdem das Fahren auf der Busspur.
Es gibt aber leider eine große Einschränkung! Im EmoG selbst steht bereits, dass die oben genannten Privilegien lediglich möglich sind, aber nicht zwangsläufig gelten müssen. Das bedeutet, dass die Städte und Kommunen zunächst die notwendigen Strukturen schaffen müssen. Einige deutsche Städte sehen aber beispielsweise in der Benutzung der Busspuren die Gefahr, dass der öffentliche Nahverkehr darunter leidet. Man muss laut ARAG Experten daher sehr genau hinschauen und sich informieren, wo in Deutschland welche Vorteile genutzt werden können.
Parken an der Elektro-Ladesäule
Das dürfen im Gegensatz zu früheren Regelungen jetzt nur noch Stromer! Wie mit Benzinern und Diesel-Fahrzeugen umgegangen wird, ist allerdings von Ordnungsamt zu Ordnungsamt sehr unterschiedlich. In Berlin variieren die Konsequenzen für Ladesäulen-Blockierer beispielsweise zwischen einem Bußgeld von 15 Euro und dem kostenpflichtigen Abschleppen – je nach Dauer und Schwere des Verstoßes. In Hamburg sind die Folgen hingegen sehr viel strikter. Statt eines Bußgeldes schleppen die Nordlichter die Benzin- oder Dieselfahrzeuge direkt ab. Erst seit Kurzem stehen auch in Köln an den wenigen öffentlichen Ladesäulen Schilder, die das Parken für Elektroautos während des Ladens explizit erlauben. Grundsätzlich werden Diesel und Benziner, die hier falsch parken, mit einem Bußgeld zwischen 10 und 35 Euro belangt. Da die Regelung in der Rheinmetropole aber erst Ende April 2018 beschlossen wurde, hält sich das Ordnungsamt mit dem Abschleppen von Falschparkern noch zurück.
Aber auch E-Autos können an den Ladestationen nicht unbegrenzt parken. In Leipzig ist z. B. eine Parkscheibe Pflicht, denn auf den Ladeplätzen gilt eine Höchstparkdauer von vier Stunden. E-Autos dürfen hier auch parken, ohne dass sie die Lademöglichkeit in Anspruch nehmen. In München hingegen dürfen E-Fahrzeuge zwischen 8 und 20 Uhr nur maximal vier Stunden an die öffentliche Ladestation angeschlossen werden. Wer länger steht – oder mit dem E-Auto nur parkt, ohne zu laden – riskiert eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro. Noch strikter geht es in Düsseldorf zu: Hier werden E-Autos, die an Ladesäulen parken, aber nicht laden, vornotiert und gegebenenfalls am nächsten Tag abgeschleppt. Elektromobilität heißt in Deutschland also immer noch: Erst erkundigen – dann fahren. Das gilt sowohl für die Lage der Elektro-Ladestationen als auch für die Nutzung gewisser Privilegien im Rahmen der Straßenverkehrsordnung, so ARAG Experten.