AGB
Wer etwas kauft, wird in der Regel automatisch zum Besitzer. Bei Multimedia-Dateien gelten allerdings andere Regeln. In ihren AGBs bestimmen die Verkäufer, welche Rechte mit einem Kauf einhergehen. Die Rechte, die man mit einem Kauf erwirbt, sind dagegen unterschiedlich. Wer ein E-Book kauft, bezahlt in der Regel nur für das Recht, das Buch auf unbestimmte Zeit, so oft er will zu lesen. Die Datei selbst gehört weiterhin der Plattform, die das E-Book verkauft hat. Für den Käufer bedeutet das, dass er das E-Book weder verleihen noch verkaufen darf. Die Plattformanbieter regeln diese Rechtebegrenzung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da heißt es dann zum Beispiel: "Der Kunde erhält das einfache, nicht übertragbare Recht, die Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz zu nutzen." Als Grund für diese rechtliche Einschränkung beim Kauf von E-Books nennen die Anbieter von digitalen Gütern, dass Digitalinhalte schwerer vor Raubkopien geschützt werden können. Daher unterstützen sie ein generelles Weitergabeverbot.
Verbraucherschützer klagten
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen einen Anbieter geklagt. Auch er hatte in seinen AGB festgelegt, dass der Weiterverkauf und die Kopie für Dritte ausgeschlossen war. Daneben waren Klauseln enthalten, in denen von "Kauf" die Rede war. Darin sah der vzvb einen Verstoß gegen die AGB Vorschriften, da das Recht des Kunden auf unzulässige Weise verkürzt werde. Nach Ansicht des Verbandes kann ein Verbraucher nicht wissen, dass er, wenn er etwas kauft, die Ware nicht im vollen Umfang nutzen kann. Ist der Vertrag aber nach der Ausgestaltung ein Kaufvertrag, müsse dem Kunden dieses Recht eingeräumt werden, da sonst der Vertragszweck gefährdet sei. Darum hielten die Verbraucherschützer die Klausel für unwirksam und beriefen sich auch auf das Urteil des EuGH, in welchem der Weiterverkauf von gebrauchter Software für zulässig erachtet hatte.
Das Urteil
Das LG Bielefeld entschied zugunsten des E-Book-Anbieters und stärkte damit die Urheberrechte der Klägerin. Außerdem benachteiligen die angegriffenen Klauseln nach Ansicht des Landgerichts den Verbraucher nicht unangemessen (Urt. v. 05.03.2013, Az. 4O 197/11). Die Verbraucherzentrale hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen. Werden E-Books nicht als Bücher, sondern als Software angesehen, bedeutet dies, dass nicht die europäische Softwarerichtlinie sondern die Urheberrichtlinie Anwendung findet, erläutern ARAG Experten. Danach sei ein Weiterverkauf verboten. Diese Abkehr von der europäischen Rechtsprechung kommt nicht ganz unerwartet, da kürzlich bereits ein US-Gericht entschied, dass der Weiterverkauf gebrauchter Musiktitel verboten sei.
Fazit
Ein Weiterverkauf von E-Books ist bisher nicht zulässig und kann durch die Gestaltung der AGB ausgeschlossen werden.