- Gehen Sie in Vorleistung, sollten Sie einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
- Beim Verkauf gebrauchter Ware können Sie die Gewährleistungsfrist verkürzen.
- Wollen Sie Ihrem Kunden die Rücksendekosten nach einem Widerruf auferlegen, gehört das seit einer Gesetzesänderung zum 13. Juni 2014 - anders als vorher - jedoch nicht mehr in die AGB. Ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung ist ausreichend.
Sonderfall eBay
Sie brauchen zwei unterschiedliche Versionen der AGB, da sich bei eBay der Vertragsschluss anders gestaltet als in einem herkömmlichen Online-Shop. Bei eBay ist bereits das Angebot einer Ware durch den Händler ein im Rechtssinne verbindliches Angebot. Im normalen Onlineshop stellt das Angebot des Händlers eine Einladung an potentielle Kunden dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. AGB machen Sie aber auch von Wettbewerbern angreifbar. Daher sollten Sie rechtlich geprüft, abmahnsicher und auf dem neuesten Stand sein. Selbst wenn Sie auf AGBs verzichten, um bestimmte Informationen kommen Sie nach dem Fernabsatzgesetz bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr nicht herum. Notieren Sie in Ihrem Shop unter diese Pflichtangaben gemäß §§ 312 c, 312 d Abs. 1 BGB und Art. 246 a EGBGB. Darunter fallen unter anderem Infos, wie der Vertrag zustande kommt, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis und ggf. die Preisberechnung und die anfallenden Versandkosten.
Impressum muss sein
Wer Geld im Internet verdient, muss nach dem Telemediengesetz (TMG) auf seiner Webseite ein Impressum (auch als Anbieterkennzeichnung bekannt) führen. Die Angaben müssen für den Nutzer leicht erkennbar, direkt erreichbar und ständig verfügbar sein.
Weitere Pflicht: Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung ist ein rechtliches Muss für alle Shopbetreiber. Sie müssen im Online-Handel Ihren Kunden über sein Widerrufsrecht belehren. Fehlerhafte Belehrungen auf eBay werden von Konkurrenten immer wieder abgemahnt.
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