Das Thema Eigenbedarf ist manchmal recht heikel. Daher prüfen Gerichte immer von Fall zu Fall, ob der Wunsch des Vermieters auf Eigennutzung vernünftig und nachvollziehbar ist. Und es kann durchaus sein, dass Eigenbedarf auch dann begründet ist, wenn ein Vermieter die Wohnung nur für wenige Wochen im Jahr als Ferien- oder Zweitwohnung nutzen möchte. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Wiesbadener Mieter ausziehen musste, obwohl sein Vermieter in Finnland lebte. Dieser wollte die 5-Zimmer-Wohnung für gelegentliche Aufenthalte in Deutschland für sich und seine ebenfalls in Finnland lebenden zahlreichen Kinder und Enkelkinder nutzen. Die bislang genutzte Dachgeschosswohnung im selben Haus war angesichts immer weiterer Enkel zu klein geworden. Der Bundesgerichtshof gab der Räumungsklage des Vermieters in letzter Instanz statt. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Eigenbedarf trotz geringer Nutzung begründet ist, weil die Familie über Generationen einen starken Bezug zur Stadt Wiesbaden hat. Auch der Wohnraumbedarf sei angesichts einer so großen Familie nicht überhöht (Az.: VIII ZR 186/17).
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