Eigener Herd ist Goldes wert! Und ein eigener Hausstand spart mitunter kräftig Steuern. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhält, ist also von einiger Bedeutung. In einem nun entschiedenen Verfahren bewohnte ein 27-Jähriger das ausgebaute Dachgeschoss (ca. 30 qm Wohnfläche) im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befinden sich im Erdgeschoss. Ihm stehen im Dachgeschoss eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Miete zahlt er nicht, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Im Streitjahr nahm er - unmittelbar nach Beendigung seines Studiums - eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 qm große Wohnung am Beschäftigungsort an. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte. Der junge Mann klagte mit Erfolg. Die Richter hatten den Eindruck gewonnen, dass der Kläger das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer "Wohngemeinschaft" nutze. Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses sei dort eine gewisse Grundversorgung sichergestellt. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume sei ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages. Als Indiz für den eigenen Hausstand sprechen laut ARAG Experten auch die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten (FG Mainz 6 K 3093/11 E).
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