Er war aber auch zu niedlich! Deshalb hatte eine Urlauberin den süßen Fratz im Ausland bei einem Hundehändler direkt aus dem Kofferraum erworben. Zurück in Deutschland untersagte ihr die Stadt Stuttgart jedoch die Haltung ihres vierbeinigen Mitbringsels! Nach den amtstierärztlichen Feststellungen handelt es sich vom Phänotyp her bei dem Hund sowohl um einen American Pitbull Terrier als auch einen American Staffordshire Terrier. Beides Hunde, die rassebedingt als gefährlich angesehen werden oder deren Gefährlichkeit vermutet wird und für das Halten dieser Rassen muss die Halterin eine Erlaubnis der Polizei haben. Hatte sie aber nicht. Und braucht sie nach Auskunft der ARAG Experten auch nicht. Denn zur Feststellung von Kampfhundeeigenschaften reicht es nicht aus, wenn der Vierbeiner in Teilen dem äußeren Erscheinungsbild einer Listenhunderasse ähnelt. Die charakteristischen Merkmale der Rasse müssen signifikant sein und dominieren, um einen Mischling als Listenhund einzustufen. In diesem Fall handelte es sich laut Richterspruch um einen Mischling, der keiner bestimmten Listenhunderasse angehörte. Glück für den süßen Einwanderer und sein Frauchen (VG Stuttgart, Az.: 5 K 4370/06).
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