"Nur" einfach, oder doch qualifiziert?
Unabhängig von der Form der Beschäftigung haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ob sie in Vollzeit, als Praktikant oder als leitender Angestellter tätig sind, spielt dabei keine Rolle. Es gibt zwei Zeugnisarten: das einfache und das qualifizierte Zeugnis - zwischen diesen beiden kann der Arbeitnehmer wählen. Während bei einem besonders kurzem Arbeitsverhältnis zumindest das einfache Zeugnis verlangt werden sollte (es bestätigt nur Art und Dauer der Beschäftigung), kann in anderen Fällen ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden. Dieses gibt zusätzlich Hinweise auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Rahmen der Beschäftigung. Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist, kann ein Zeugnis verlangt werden, und zwar spätestens ab vier Wochen vor Beendigung des Arbeitsvertrags. Damit möchte der Gesetzgeber die Chancen des Arbeitnehmers in Bewerbungsgesprächen erhöhen. Generell gilt: Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist besser als ein einfaches, genügend Vorlaufzeit sollte aber in beiden Fällen eingeplant werden.
Wohlwollend und verpflichtet
Besonders wichtig bei der Zeugnisvergabe: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren. Dies erleichtert zwar einerseits das berufliche Fortkommen, führt aber andererseits zu "Geheimcodes" in der Zeugnissprache. Dabei verwendet der Zeugnisaussteller Floskeln, die auf den ersten Blick positiv wirken, nach genauer Prüfung aber ein negatives Urteil über den Arbeitnehmer fällen. Auch wenn man sein Zeugnis selbst verfassen darf, können diese Floskeln zu unerwünschten Nebenwirkungen führen. Zahlreiche Internetseiten klären jedoch über die eigentliche Bedeutung von "hat sich stets bemüht" auf. Neben der wohlwollenden Betrachtung hat sich der Arbeitgeber im Zeugnis stets an die Wahrheit zu halten und darf bestimmte Fakten, wie Gründe für den Austritt des Arbeitnehmers oder Elternzeit, nicht ohne Absprache nennen.
Gut selbstverfasst - am besten ohne Selbstlob
Insgesamt sind in puncto Arbeitszeugnis die Rechte des Arbeitnehmers relativ weitreichend: Die schriftliche Form des Zeugnisses, ein Recht auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses und der Anspruch auf ein Zeugnis auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen gehören dazu. Wer sich ausführlich informieren will, kann dies unter www.arbeitszeugnis.de tun. Ein wichtiger Tipp zum Schluss: Selbstverfasste Zeugnisse, die dem Arbeitnehmer vermeintlich eine besonders gute Chance bieten, werden von Personalabteilungen häufig als unauthentischer Eigenentwurf entlarvt - hier lohnt sich eine Überprüfung hinsichtlich objektiver Sichtweise und zu plattem Selbstlob.