Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge regeln zu können. Im konkreten Fall verstarb die alte Dame 2012 – ein Jahr nach ihrem Ehemann. Die Eheleute hatten in einem Testament die Erbfolge nicht geregelt. Im Verfahren vor dem Nachlassgericht ging es um die Erteilung des Erbscheins, der der Tochter der Verstorbenen als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde. Die weitere Beteiligte am Nachlassverfahren hatte als Pflegekraft beruflich und privat Kontakt zu der Verstorbenen. Sie reichte bei Gericht ein Schreiben ein, das die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt haben sollte. Sie gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft der Verstorbenen erhalten habe und dass in dem Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene alles vermache. Das Nachlassgericht sah dieses Schreiben nicht als ein wirksames Testament an, woraufhin entsprechende Beschwerde eingereicht wurde. Das OLG entschied, dass der Tochter der Verstorbenen der Erbschein als Alleinerbin zu erteilen sei, weil diese ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt habe. Das eingereichte Schriftstück der weiteren Beteiligten genüge nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments, da es nicht lesbar war. Der Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten des OLG war trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhalte, so die ARAG Experten (OLG Schleswig Holstein, Az.: 3 Wx 19/15).
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