- Bei Verspätungen der Abfahrt um mehr als 90 Minuten haben die Fahrgäste Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in voller Höhe sowie Rücktransport an den Heimatort oder Beförderung zum Reiseziel auf andere Weise. Der Reiseanbieter muss zudem für eine kleine Mahlzeit und Getränke sorgen und bis zu 3 Übernachtungen für höchstens 80 Euro bezahlen, wenn das Schiff verspätet abfährt.
- Bei Verspätung des Schiffes am Zielort ist ein Teil des Fahrpreises zu erstatten, wenn diese nicht durch schlechtes Wetter oder außergewöhnliche Ereignisse bedingt war.
- Den Fahrpreis mit Gutscheinen zu erstatten, ist nur mit Einverständnis des Fahrgastes möglich.
- Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen die Reisen nicht mehr verweigert werden. Der Reiseveranstalter muss allerdings bis 48 Stunden vor Reisebeginn über etwaige Handicaps von Mitreisenden informiert werden, damit alle notwendigen Hilfen bereitstehen können.
- Bei Gepäckverlust oder Beschädigung soll eine Entschädigung von bis zu 1.800 Euro möglich sein.
- Bei Unfällen haften die Reiseunternehmen uneingeschränkt für Verletzungen und Todesfälle.
Auch für Busreisende ist eine Verbesserung geplant. Beispielsweise soll hier bei verspäteter Abfahrt von mehr als 2 Stunden Rückerstattung des Reisepreises oder Beförderung zum Ziel auf andere Weise verlangt werden können. Ist letzteres nicht möglich ist vorgesehen, dass der Reisende Anspruch auf 50 Prozent des Reisepreises zusätzlich zu der Fahrpreisrückerstattung hat, erläutern ARAG Experten. Auch bei verspäteter Ankunft soll ein Anspruch auf teilweise Erstattung des Reisepreises, gestaffelt nach dem Grad der Verspätung, bestehen. Die Abstimmung über die Fahrgastrechte-Regelung im Busverkehr steht jedoch noch aus.