Rechte und Pflichten der Lebenspartner
„Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.“ (§ 2 LPartG). Aus dieser und anderen Leitvorstellungen können konkrete Ansprüche abgeleitet werden.
Unterhaltspflichten
Nach § 5 LPartG sind Sie als Lebenspartner einander verpflichtet, durch Ihre Arbeit und Ihr Vermögen die Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Notfalls sind die unterhaltspflichtigen Partner daher verpflichtet, über ihr laufendes Einkommen hinaus ihr vorhandenes Vermögen einzusetzen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Dabei umfasst der Anspruch auf Unterhalt, was zur Befriedigung angemessener Bedürfnisse nötig ist: die Kosten für Wohnung, Haushalt, Ernährung und ärztliche Versorgung, aber auch persönliche Bedürfnisse einschließlich der Kosten für soziale Kontakte und Freizeit (Urlaub) sowie die Teilnahme am kulturellen Leben.
Vermögens- und Güterrecht
Meins bleibt meins – was vor der Zeit der Lebenspartnerschaft dem jeweiligen Partner gehörte, bleibt auch nach der Begründung der Partnerschaft ihr beziehungsweise sein Eigentum. Dasselbe gilt für Schulden. Für die Zeit ab Eintragung der Lebenspartnerschaft besteht dagegen eine Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nichts anderes beim Eingehen der Partnerschaft vereinbaren. Hier unterscheidet sich das ab 2005 geltende Recht von dem davor. Bis Ende 2004 hätten Sie beim Eintrag der Lebenspartnerschaft einen der Güterstände (damals Vermögensstände) ausdrücklich vereinbaren müssen. Nach aktuellem Recht wird nach Auflösung der nach dem 1.1.2005 eingetragenen Lebenspartnerschaft zudem ein Versorgungsausgleich – also eine Verteilung der während der Partnerschaft erworbenen Ansprüche auf Altersrenten – durchgeführt. Diesen Vermögensausgleich können Sie als Lebenspartner aber auch durch einen notariellen Vertrag ausschließen.
Erb- und Erbschaftssteuerrecht
Direkt vorab: Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer gegenüber Ehepartnern nicht mehr benachteiligt! Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – vollzogen worden. Seit der Erbschaftssteuerreform im Jahr 2008 waren zwar immerhin der persönliche Freibetrag (500.000 Euro) sowie der Versorgungsfreibetrag (256.000 Euro) für Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen. Alles, was darüber hinausging, mussten eingetragene Lebenspartner weiterhin – wie Fremde – mit dem höchsten Steuersatz (Steuerklasse III mit 30 bis 50 Prozent) versteuern. Das belastete eingetragene Lebenspartner erheblich höher als Ehegatten. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 gelten sowohl bei den Freibeträgen und Versorgungsfreibeträgen als auch bei der Steuerklasseneinteilung für eingetragene Lebenspartner und Ehegatten die gleichen Regeln. Sie sind damit steuerlich den Ehegatten gleichgestellt. Die neue Regelung im Erbschaftsteuerrecht gilt für alle Erwerbe, also für Erbschaften und für Schenkungen ab Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2010, das heißt ab dem 14.12.2010. Ausnahmsweise sind die Regelungen auch rückwirkend bis ins Jahr 2001 anzuwenden, sofern der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Eingetragene Lebenspartner sind heute somit beim Unterhalts- und Güterrecht, Erb- und Erbschaftssteuerrecht wie auch beim Grunderwerbssteuerrecht Ehegatten gleichgestellt. Doch das ist noch nicht alles ...
Ehegatten-Splitting
Nach einem aufsehenerregenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013 beschloss der Bundestag auch bei der Einkommenssteuer die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren. Die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern verstieß nach Ansicht der Verfassungsrichter gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und war damit verfassungswidrig.