Bei einem Arzt ging Mitte Dezember 2008 eine von einem Unternehmen versandte Werbe-E-Mail ein, in der für dessen Dienstleistungen geworben wurde. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbe-E-Mail. Dies empfand der Arzt als Belästigung. Das Unternehmen machte dagegen geltend, die zweite E-Mail dem Arzt nicht unaufgefordert zugesandt zu haben. Es hätte eine Autoresponderfunktion auf seiner Webseite eingerichtet. Das bedeute, dass E-Mails nur, allerdings dann automatisch, zugesandt würden, wenn vorher eine E-Mail an das Unternehmen gerichtet worden sei. Die Zusendung des Werbe-E-Mails sei daher auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen. Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht München nicht. Die unverlangte, also ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Da der Arzt seine E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutze, sei er aus Gründen der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehalten, alle eingehenden E-Mails zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für seine Tätigkeit zu untersuchen. Dieses Erfordernis würde durch unverlangt zugesandte E-Mails deutlich erschwert und die unkomplizierte sowie schnelle Kommunikation per E-Mail behindert, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 161 C 6412/09).
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