Worum geht es genau?
E-Fahrzeuge bleiben auch bei sinkender staatlicher Förderung eine Möglichkeit, sein Konto zu schonen. Um aber sogar Geld damit zu verdienen, kann sich jeder Besitzer ein Emissionszertifikat ausstellen lassen, das einen dem jeweiligen Fahrzeug entsprechenden durchschnittlichen Stromverbrauch ausweist. Dieser Verbrauch wird in Treibhausgas-Emission umgerechnet und dem eines herkömmlichen Verbrenners entgegengesetzt. Die Differenz ist eine konkrete Einsparung an Kohlendioxid (CO2) und kann als Anteil an der Treibhausgasminderungsquote (TGH-Quote) verkauft werden. Ausgegeben werden die Zertifikate vom Umweltbundesamt , das die Ersparnis immer jeweils für ein Jahr bescheinigt.
Was ist der Hintergrund?
Schon seit 2015 sind alle Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Umlauf bringen, dazu verpflichtet, schädliche Treibhausgase zu reduzieren. Lag diese Quote 2022 noch bei sieben Prozent, so sieht das Bundes-Immisionsschutzgesetz bis 2030 bereits 25 Prozent Einsparung vor. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Konzerne entweder weniger schädliche Kraftstoffe auf den Markt bringen oder aber eingespartes CO2 gegenrechnen. Ist es Unternehmen nicht möglich, CO2 einzusparen, müssen sie zwangsläufig Emissionszertifikate bei denjenigen einkaufen, denen diese Einsparungen gelungen sind. Die ARAG Experten wissen: Waren anfangs nur Energieversorger für diesen Handel zugelassen, so sind es inzwischen auch Privatpersonen, auf die ein E-Fahrzeug zugelassen ist.
Welche Fahrzeuge sind für die THG-Prämie zugelassen?
Allerdings ist laut ARAG Experten nicht jedes E-Fahrzeug zertifikatsberechtigt. So fallen zum Beispiel Plug-in-Hybride sowie E-Scooter oder Pedelecs durch das Raster, weil sie das Ziel – nämlich das Fortschreiten der Klimaschäden schnellstmöglich einzudämmen – nicht ausreichend unterstützen. Zugelassen sind vielmehr alle rein batterie- oder brennstoffzellenbetriebenen E-Autos, -Motorräder oder -Roller, die schneller als 45 Stundenkilometer fahren und ein großes Kennzeichen haben. Die Menge ist dabei nicht beschränkt: Besitzt eine Person mehrere Fahrzeuge, so kann sie mit jedem Gefährt vom THG-Bonus profitieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses gekauft oder geleast ist.
Wie kann eine Privatperson seine THG-Quote verkaufen?
Obwohl die Mineralölunternehmen die Endabnehmer sind, kommen sie nicht als direkte Partner für Privatpersonen in Frage. Der Verkauf erfolgt vielmehr über Zwischenhändler, wie etwa Stadtwerke, Automobilclubs, Stromanbieter oder für diesen Zweck geschaffene Unternehmen. Die Dienstleistung wird inzwischen von derart vielen Anbietern offeriert, dass die ARAG Experten empfehlen, ganz genau hinzuschauen, mit wem man den Vertrag abschließt. Denn die Höhe sowie der Zeitpunkt der Auszahlung, die Laufzeit und auch mögliche Zusatzprogramme unterscheiden sich je nach Dienstleister deutlich.
Wie hoch ist die THG-Prämie denn überhaupt?
Da es sich bei dem Verkauf der THG-Quote um einen Handel auf dem freien Markt dreht, kann der persönliche Gewinn abhängig vom Erfolg des Zwischenhändlers sein. Einige Dienstleister bieten allerdings fixe Prämien oder aber zumindest einen garantierten Mindestbetrag. Durchschnittlich kann man im Jahr 2023 mit ungefähr 300 Euro rechnen. Mehr kann es zum Beispiel werden, wenn auf Garantien oder schnelle Auszahlung verzichtet wird; weniger, wenn man auch einen Teil für den tatsächlichen Klimaschutz – zum Beispiel Baumpflanzung oder Ocean-Cleaning – spenden möchte.
Die Einnahme ist laut ARAG Experten übrigens steuerfrei , wenn das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet ist. Wird anteilig gespendet, so kann dieser Teil wiederum als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Was ist genau zu tun?
Zunächst gilt es den passenden Dienstleister auszusuchen und sich dort zu registrieren. Üblicherweise ist auf der jeweiligen Website des Anbieters ein Button installiert, über den man zum Antrag gelangt. Für die Anmeldung wird lediglich ein Scan des Fahrzeugscheins benötigt. Wichtig: Das Fahrzeug muss auf den eigenen Namen zugelassen sein. Tipp der ARAG Experten: Den Vertrag immer nur mit einem Jahr Laufzeit abschließen, um sich nicht der Möglichkeit zu berauben, immer den vorteilhaftesten Anbieter zu nutzen. Eile ist übrigens aktuell noch nicht geboten. Der Antrag muss jeweils erst bis zum 28. Februar des Folgejahres gestellt werden.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/