Alte Karte nicht mehr gültig
Am 1.1. des neuen Jahres verloren die alten Krankenversicherungskarten ihre Gültigkeit – zumindest offiziell. Wer nun ohne elektronische Gesundheitskarte zum Arzt geht, wird allerdings nicht abgewiesen, beruhigen ARAG Experten. Er muss den neuen Bestimmungen folgend innerhalb von zehn Tagen eine zusätzliche Versicherungsbestätigung vorlegen. Ansonsten kann der Arzt eine Privatrechnung schicken. Das Geld kann man sich dann von der Kasse zurückholen, wenn man sich bis zum Ende des Quartals die elektronische Gesundheitskarte besorgt. Der GKV-Spitzenverband hat sich allerdings mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Übergangsfrist bis zum 30. September geeinigt. Bis dahin ist die alte Karte noch gültig. Hartnäckige Verweigerer müssen sich in der Praxis aber tatsächlich auf Unannehmlichkeiten und Lauferei einstellen.
Nur ausnahmsweise ohne Foto
Grundsätzlich sind Kassenpatienten dazu verpflichtet, ein aktuelles Foto bei ihren Kassen abzugeben – sei es per Post, per Internet oder indem der Kunde bei einer Geschäftsstelle der Kasse vorbeigeht und sich fotografieren lässt. Ein biometrisches Bild, wie für den Personalausweis oder Reisepass, ist allerdings nicht notwendig. Wichtig ist nur, dass der Versicherte zu erkennen ist. Ausnahmen gibt es für Kinder bis 15 Jahren, für Menschen mit Pflegestufe oder wenn die Religion ein Foto verbietet. Diese Versicherten bekommen ihre Gesundheitskarte auch in Zukunft ohne Lichtbild.
Datenschutz
Wer in Zeiten internationaler Datensammelwut und des Abhörskandala der amerikanischen Geheimdienste skeptisch bleibt, kann sich zunächst einmal trösten: An der elektronischen Gesundheitskarte ist bislang nur das Foto neu, so ARAG Experten. Später einmal soll die Karte eine Art Zugangsschlüssel zu elektronischen Patientenakten und Arztbriefen sein – in einem vernetzten System von Medizinern, Apotheken, Krankenhäusern und Krankenkassen. Das ist aber technisch, wie eingangs erwähnt, noch nicht ausgereift. Außerdem sollen die elektronischen Gesundheitskarten nur nachgerüstet werden, wenn der Patient damit einverstanden ist.