Die Richter waren übereingekommen, dass der Junge für den Zusammenstoß die alleinige Haftung trägt. Die Klägerin hat kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls, für den der beklagte Junge damit allein einzustehen hat, erläutern ARAG Experten (Az.: 9 U 238/15).
Elfjähriger Radler haftet
Die Richter waren übereingekommen, dass der Junge für den Zusammenstoß die alleinige Haftung trägt. Die Klägerin hat kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls, für den der beklagte Junge damit allein einzustehen hat, erläutern ARAG Experten (Az.: 9 U 238/15).