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Elterliches Darlehen an Hartz-IV-Empfänger mindert Bedarf

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein 37-jähriger Arbeitssuchender hatte gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge geklagt. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 Euro, die seinem Konto innerhalb der letzten sechs Monate gutgeschrieben worden waren. Die Arge berechnete deshalb erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Differenzbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück. Der Einwand des Klägers, bei den Zahlungen habe es sich um kleinere Unterstützungsleistungen gehandelt, die er zurückzahlen müsse, wenn er wieder Arbeit gefunden habe, konnte nach Auskunft der ARAG Experten kein Gehör finden. Denn wie das SG ausführt, stellten auch darlehensweise gewährte Mittel eine Einnahme dar, die dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehe und damit den Bedarf mindere. Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers war in dem konkreten Fall ohne Bedeutung, so dass die Rückforderung der Arge rechtens war (SG Detmold, Az.: S 18 (23) AS 107/08).
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