Was passiert mit Facebook und Twitter Accounts im Todesfall? Die Richter behandelten in einem konkreten Fall den Vertrag zwischen Facebook und seinen Nutzern wie jede andere schuldrechtliche Vereinbarung. Verträge gingen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Eine Unterscheidung zwischen digitalem und analogem „Vermögen“ sei nicht gerechtfertigt. So gebe es keinen sachlichen Grund, warum zum Beispiel Briefe und Tagebücher einer Verstorbenen an die Erben gehen, die auf einem Facebook-Konto hinterlegten Inhalte jedoch nicht. Auch der Datenschutz verbietet keinen Zugang für die Erben. Gleiches gelte für das postmortale Persönlichkeitsrecht. Jedenfalls bei einer 15-Jährigen seien die Eltern auch die gesetzlichen Erben, so dass sie ohnehin für den weiteren Schutz dieses Persönlichkeitsrechts zuständig seien. Ob Ausnahmen in anderen Konstellationen gelten – etwa wenn der Tierschutzverein oder ein nicht nahestehender Dritter als Alleinerben eingesetzt sind – , musste das Gericht nicht entscheiden. Facebook dürfe Accounts auch nicht einfach in Gedenkseiten umwandeln. Die entsprechende Richtlinie des Unternehmens hält das Gericht jedenfalls in einer älteren Fassung für unwirksam. Die Erben müssten auf jeden Fall die Möglichkeit haben, die Umwandlung in eine Gedenkseite rückgängig zu machen, so die ARAG Experten (LG Berlin, Az.: 20 O 172/15).
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