Gemeinhin gilt der Grundsatz, dass Eltern für den Schaden haften, den ihre Sprösslinge angerichtet haben. Aber auch diese Haftung hat ihre Grenzen, stellen ARAG Experten klar. So hat das Landgericht Coburg entschieden, dass Eltern nicht ununterbrochen ihren Nachwuchs im Auge behalten müssen. Das gilt vor allem dann, wenn die Kinder schon etwas älter sind und selbstständig agieren können. Im vorliegenden Fall hatte ein Achtjähriger mit seinem Fahrrad die offene Wagentür eines parkenden Autos beschädigt. Den Schaden in Höhe von 1.100 Euro wollte der Halter von den Eltern des Kindes ersetzt haben, da diese seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten. Das Gericht entschied allerdings zugunsten der Eltern. Da der Junge bereits länger alleine Fahrradfahren könne und im allgemeinen auch gut damit zurecht käme, müssten ihn die Eltern in der direkten Wohnumgebung nicht ständig beaufsichtigen (LG Coburg, Az.: 33 S 66/08).
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