Eltern, die beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und ihr Kind betreuen, haben Anspruch auf Elterngeld Plus. Der sogenannte Partnerschaftsbonus kann für maximal vier Monate bei einer Wochenarbeitszeit von 25 bis 30 Stunden bezogen werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass diese staatliche Zusatzleistung auch bei einer langfristigen Erkrankung ausgezahlt werden muss, wenn einer der beiden Elternteile langfristig erkrankt. In einem konkreten Fall sollte ein Vater die vollen vier Monate des zusätzlichen Elterngeldes zurückzahlen, weil er genau im Bewilligungszeitraum längerfristig erkrankt war. Das Argument der Stadt: Da er länger als sechs Wochen krank und arbeitsunfähig war, erhielt er keine Lohnfortzahlung mehr. Dadurch sei er auch nicht mehr als erwerbstätig anzusehen und damit die Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus nicht mehr gegeben. Doch die obersten Richter des Bundessozialgerichts (BSG) waren anderer Ansicht: Denn trotz Langzeiterkrankung besteht das Arbeitsverhältnis fort und wird vermutlich nach der Genesung fortgeführt (Az.: B 10 EG 2/22 R).
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