Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 802282

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Elternunterhalt Teil 2 - Wie viel müssen Kinder zahlen?

ARAG Experten informieren über die Unterhaltspflicht von Kindern für ihre Eltern

(lifePR) (Düsseldorf, )
Kinder sind gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, wird im Einzelfall berechnet und ist von mehreren Faktoren abhängig. Zudem gibt es einige Sonderfälle, in denen die Unterhaltspflicht für Kinder entfällt. Die ARAG Experten erläutern die Einzelheiten.

Wie viel müssen Kinder für Eltern im Pflegeheim zahlen?
Um die Höhe der Unterhaltspflicht zu bestimmen, werden zunächst die Einkünfte zusammengerechnet. Bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs gebildet. Bei Selbstständigen werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen. Vom so ermittelten Nettoeinkommen werden neben dem Selbstbehalt noch folgende Kosten abgezogen:
• berufsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten)
• Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
• private Altersvorsorgekosten bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen
• Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
• Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils

Einkommensmindernd wirkt auch der finanzielle Bedarf für den eigenen Nachwuchs. Nicht angerechnet werden hingegen die Kosten für Kinderbetreuung.

Sonderfälle
Neben finanziellen Faktoren gibt es noch eine ganze Reihe von Sonderfällen, in denen es zu Ausnahmen der Unterhaltspflicht kommen kann. Eine kurze Übersicht:

Schwiegerkinder
Da Schwiegerkinder mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt sind und qua Gesetz nur „Verwandte in gerader Linie“ zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, müssen sie eigentlich keinen Unterhalt zahlen. Liegt das Einkommen des Ehepartners aber über der neuen 100.000-Euro-Grenze und wird er deshalb vom Sozialamt in Regress genommen, wird auch das Einkommen des Schwiegerkindes zum Familieneinkommen gerechnet und es zahlt für den Unterhalt der Schwiegereltern mit.

Scheidung
Geschiedene Ehepartner können zwar nur noch den Selbstbehalt für Alleinstehende geltend machen, dafür aber die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ex-Partner und den gemeinsamen Kindern in Abzug bringen. Das gilt laut ARAG Experten auch, wenn man unverheiratet in einer Patchwork-Familie lebt und dem gemeinsamen Kind und dem betreuenden Elternteil zum Unterhalt verpflichtet ist.

Geschwister
Gibt es mehrere Kinder, die für Unterhaltszahlungen in Frage kommen, dann werden diese nicht einfach pro Kopf verteilt. Vielmehr haften Geschwister anteilig nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Elternunterhalt. So muss der Geschwisterteil, der besser verdient, in der Regel auch mehr Geld für den Elternunterhalt aufbringen. Das gilt übrigens auch, wenn nur eins von mehreren Kindern über der 100.000-Euro-Grenze liegt. Auch dieses Kind muss dann nicht den vollständigen Unterhalt zahlen, sondern nur den anteiligen Betrag.

Auszubildende, Studenten, Minderjährige
Auszubildende, Studenten oder Minderjährige sind schon allein aufgrund ihres Einkommens in der Regel nicht von Zahlungsforderungen betroffen.

Fragebogen vom Sozialamt zum Elternunterhalt
Wer einen amtlichen Fragebogen zum Elternunterhalt bekommt, weil das Sozialamt vermutet, dass die Einkommensgrenze überschritten ist, ist verpflichtet zu antworten. Diese Auskunft kann sogar per Gerichtsbeschluss eingefordert werden. Wer unsicher ist, ob die Angaben über Einkünfte und Vermögenswerte richtig sind, sollten einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Teil 1 zum Elternunterhalt sowie weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/auf-ins-leben/pflege-und-betreuung/unterhaltspflicht-eltern/

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.