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Elternzeit - Auszeit mit Konsequenzen

(lifePR) (Düsseldorf, )
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Arbeitsrecht

Zwar bedarf die Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, jedoch muss sie spätestens sieben Wochen vor der Inanspruchnahme beim Arbeitgeber beantragt worden sein. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Sie kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden. Spätestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während dieser besteht Kündigungsschutz, d. h. der Arbeitgeber kann nur ausnahmsweise fristgerecht kündigen. Der Arbeitnehmer kann hingegen unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Falls er zum Ende der Elternzeit kündigen möchte, muss er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Der Arbeitgeber kann die Urlaubsansprüche während der Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, sofern der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht bei ihm teilzeitbeschäftigt ist. Während der Elternzeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers eine sog. Elternteilzeit von bis zu 30 Wochenstunden - auch bei einem anderen Arbeitgeber - zulässig. Handelt es sich beim Arbeitgeber um einen Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern, besteht ein Anspruch auf Elternteilzeit. Nach der Elternzeit kann der Arbeitnehmer grds. beanspruchen, so beschäftigt zu werden, wie vor der Elternzeit.

Elterngeld

In der Elternzeit kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für 12 Monate Elterngeld bezogen werden. Nimmt auch der andere Elternteil Elternzeit, werden weitere zwei Monate gewährt. Das Elterngeld berechnet sich nach der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, das der Elternzeitnehmende vor der Geburt des Kindes erhalten hat. Das Elterngeld ist entsprechend der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt – bei 1.000 Euro werden 67 % und ab 1.240 Euro 65 % gezahlt – und beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist in die Berechnung mit einzubeziehen

Versicherungsrecht

Die Auswirkung der Elternzeit auf die Beiträge für die Krankenversicherung richtet sich danach, ob der Erziehende privat versichert oder freiwilliges bzw. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen während der Auszeit grundsätzlich keine Beiträge entrichten. Freiwillige Mitglieder können im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert werden. Falls dies nicht möglich ist, müssen während der Elternzeit die Beiträge gezahlt werden, die sich aus den aktuellen Einkünften ergeben. Im Gegensatz dazu müssen privat Krankenversicherte i.d.R. den Beitrag während der Kinderpause unabhängig vom Familienstand weiter entrichten. Je nach Versicherung kann eine Beitragsfreistellung beantragt werden.

Konsequenzen für die Rente

Solange Elternteile lediglich das Elterngeld beziehen, muss weder in die Arbeitslosen- noch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden dem Erziehenden 3 Erziehungsjahre zuerkannt, wenn das Kind ab 1992 geboren wurde. Ein Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit auf den anderen Elternteil ist möglich, wenn der Wechsel für die Zukunft gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt wird. Für unterdurchschnittlich verdienende oder mehrere Kinder gleichzeitig erziehende Eltern sind Aufwertungen der Rentenansprüche möglich. Auf private Rentenversicherungen hat die Elternzeit keinen Einfluss. Es ist bei geringen Einkünften aber möglich, Beitragsfreiheit während der Elternzeit zu vereinbaren. Davon ist allerdings abzuraten, wenn der Versicherer bei der Wiederaufnahme der Zahlungen eine Gesundheitsprüfung und daraus resultierend z. B. einen Prämienaufschlägen verlangen kann. Bei Betriebsrenten, die vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden, können in der Elternzeit die Verträge beitragsfrei gestellt werden. Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Fortsetzung zu den vor Beginn der Elternzeit vereinbarten Vertragsbedingungen. Es kann dennoch zu empfehlen sein, die Beiträge selbst zu entrichten, damit eine erwünschte Mindestrente erzielt werden kann.
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