Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn" zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Ein Pkw-Fahrer fuhr im entschiedenen Fall von der Autobahn ab, sah und passierte das Schild „Ende der Autobahn" und fuhr weiter. In Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Aufgrund dieses Geschehens verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 120 Euro. Der Betroffene habe nach dem Passieren des Verkehrsschildes „Ende der Autobahn" die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) hat nach Auskunft der ARAG Experten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht (AG) zurückverwiesen. Das AG habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn" passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das AG hätte daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert hat oder aber ob der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig war (OLG Hamm, Az.: 9 U 142/14).
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