Der Gelbe Schein hat ausgedient
Mit dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ gibt es keine Krankmeldung auf Papier mehr. Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, kann sich der Arbeitgeber ab 2021 auf elektronischem Wege bei der Krankenkasse über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters informieren.
Meldescheine in Hotels
In Zukunft fallen wohl auch die Meldescheine aus Papier bei einem Hotelaufenthalt weg. Die Zustimmung der Länderkammer vorausgesetzt, entfällt für Hotels, Pensionen und Campingplätze dann auch die Pflicht, die anfallenden Meldescheine ein Jahr lang aufzubewahren.
Löhne für Pflegekräfte steigen!
Die Bundesregierung will die Pflegeberufe attraktiver machen und dem allgegenwärtigen Pflegenotstand entgegenwirken. Die Sozialpartner sollen einen Tarifvertrag aushandeln, den dann das Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt. Sollte eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Einigung nicht zustande kommen, soll eine Kommission die verbindlichen Lohnuntergrenzen festlegen.
Auch der öffentliche Dienst soll attraktiver werden
Die Bundesregierung hat dem Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst und in der Bundeswehr den Kampf angesagt. So sollen finanzielle Anreize für Gewinnung und Bindung von Personal weiterentwickelt werden. Darüber hinaus werden die Stellenzulagen erhöht. Auch die Bezahlung von Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung soll sich verbessern. Das Parlament stimmte der Bereitstellung von insgesamt 110 Millionen Euro im ersten Jahr zu.
Mindestlohn für Azubis
Viele Auszubildende bekommen bald mehr Geld. Der monatliche Mindestlohn für sie wird ab dem kommenden Jahr 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr betragen. Bis 2023 steigt er dann auf 620 Euro an. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber auch die betrieblichen Lernmittel für die Azubis bezahlen.
Moped-Führerschein schon ab 15
Der Bundestag machte den Weg für die Bundesländer frei, das Mindestalter beim Führerschein der Klasse AM dauerhaft auf 15 Jahre zu senken. Die Klasse AM berechtigt zum Führen „leichter zweirädriger Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform“. So nennt der Gesetzgeber Mopeds! Das jeweilige Heimat-Bundesland muss von dieser Möglichkeit allerdings Gebrauch machen; sonst bleibt es bei dem bisherigen Mindestalter von 16 Jahren.
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