Der 1930 geborene Antragsteller beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen, weil die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Anlässlich seiner Vorsprache stellte eine Mitarbeiterin fest, dass dieser ein Hörgerät trug. Der Antragsteller legte in der Folgezeit die geforderten Atteste vor, nach denen aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreicht wird. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Das Attest wies jedoch prozentual einen Hörverlust aus. Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die Stadt die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Da der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog die Behörde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Antragsteller trage ein Hörgerät. Ausweislich des von ihm vorgelegten ohrenärztlichen Attestes liege ein Hörverlust von 56 Prozent des rechten und 100 Prozent des linken Hörvermögens vor. Deshalb bestünden an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen Bedenken. Dem daraufhin eingelegten Eilantrag des Antragstellers hat das VG Rheinland-Pfalz stattgegeben. Die Anordnung, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Denn es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trage, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, sei nicht ersichtlich und auch von der städtischen Behörde nicht ansatzweise behauptet worden, so die ARAG Experten (VG Rheinland-Pfalz, Az.: 3 L 4/16.NW).
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