Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Erben allerlei regeln. Etwa die Wohnung kündigen, um nicht persönlich in den Mietvertrag einzutreten. Macht der Vermieter dennoch Forderungen geltend, können die Erben jetzt darauf verweisen, dass der BGH festgestellt hat, dass sie für nach dem Tod des Mieters entstehende Ansprüche nicht persönlich haften müssen. In dem konkreten Fall wollte die allein erbberechtigte Tochter nach dem Tod des Vaters dessen Wohnung nicht weiternutzen und kündigte innerhalb der Sonderkündigungsfrist von einem Monat den Mietvertrag, um nicht selbst Vertragspartnerin zu werden. Der Mietvertrag endete damit drei Monate später. Der Vermieter verlangte dennoch von ihr drei Monatsmieten, Schadensersatz für die unvollständige Räumung, nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen sowie Schäden in der Wohnung in Höhe von über 7.700 Euro. Hierüber stritt man sich bis zum Bundesgerichtshof. Der entschied nun, dass der Vermieter gegen einen Erben persönlich keine Forderungen gelten machen kann, die erst nach dem Tod des Mieters entstanden sind. Kündigt der Erbe das Mietverhältnis, handelt es sich um reine Nachlassforderungen. Das bedeutet laut ARAG Experten, dass lediglich das Vermögen des Erblassers als Haftungsmasse zur Verfügung steht und der Erbe nicht persönlich einstehen muss (BGH, Az.: VIII ZR 68/12).
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Erbe haftet nicht für Mietschulden
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