Stirbt ein Partner, darf das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden. In einem aktuellen Fall hatten sich ein Familienvater und seine zweite Ehefrau im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Die beiden Töchter aus erster Ehe waren als sogenannte Schlusserben ebenfalls testamentarisch bedacht. Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später änderte die Ehefrau das Testament und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein. Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein. Das zweitinstanzliche Gericht kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, erklärte das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich die Änderungsmöglichkeit durch den überlebenden Partner, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-15 W 134/12).
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