Eine vom Vermieter erteilte Untervermietungserlaubnis berechtigt den Mieter nicht automatisch dazu, die Wohnung an Touristen zu vermieten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Im konkreten Fall hatte der beklagte Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin seine Vermieterin um eine Erlaubnis zur zeitweisen Untervermietung gebeten, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende für Besuche seiner Tochter nutzte. Die Vermieterin erteilte ihm die Erlaubnis mit der Maßgabe, dass er sich verpflichte, den Untermietern Postvollmacht zur erteilen. Dadurch sollten "alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. als ordnungsgemäß zugestellt gelten", wenn sie in seinem Briefkasten landeten, auch wenn der Untermieter die Post nicht an ihn weitergegeben haben sollte. Nachdem der Vermieter gewechselt hatte, bot der Beklagte die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung für Touristen an. Eine solche Nutzung hielten die neuen Vermieter für vertragswidrig. Sie mahnten den Beklagten ab und kündigten schließlich das Mietverhältnis, nachdem das Angebot des Beklagten erneut im Internet abrufbar war. Der BGH hat entscheiden, dass der Beklagte nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt gewesen sei. Denn die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sei etwas anderes als eine regelmäßig auf gewisse Dauer angelegte Untervermietung. Eine erteilte Untervermietungserlaubnis decke diese Art der Nutzung daher nicht ohne weiteres ab. Im Übrigen sei mit der Vermieterin vereinbart gewesen, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilt. Schon das zeige, dass eine Vermietung an Touristen nicht gewollt war, weil diese eine solche Funktion nicht wahrnehmen konnten (BGH, Az.: VIII ZR 210/13).
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