Eine Klausel, wonach 15 Euro fällig werden, wenn ein Kreditinstitut auf "Wunsch des Kunden" eine Ersatz-Bankkarte ausstellt, ist rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass eine Bankkarte dann nichts kosten darf, wenn sie Ersatz für eine zuvor gesperrte Original-Karte ist. Denn in diesem Fall sei es gesetzliche Nebenpflicht der Bank, dem Kunden eine neue Karte auszustellen. Davon weiche die Klausel zum Nachteil der Kunden ab, weshalb sie diese unangemessen benachteilige. Im verhandelten Fall ging es um eine Klausel im Preis-und Leistungsverzeichnis der Postbank. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat deswegen die Postbank verklagt. ARAG Experten geben allerdings zu bedenken, das durch das Urteil zunächst nur die Vertragsklausel der Postbank unwirksam ist. Die Regeln anderer Banken sind nicht automatisch betroffen. Außerdem ist nicht geklärt, ob eine Ersatzkarte etwas kosten darf, wenn der Name des Karteninhabers – etwa bei Heirat oder Scheidung – nicht mehr stimmt (BGH, Az.: XI ZR 166/14).
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