Der Heimweg sollte die Urlauber zunächst von Thailand nach Singapur und dann mit einer weiteren Airline zurück nach Deutschland führen. Doch die Airline, bei der der Flug von Singapur nach Deutschland gebucht war, annullierte diesen Flug kurzerhand. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten. Nachdem der Ehemann per Mail und Telefon vergeblich versucht hatte, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, buchte er eigenmächtig Rückflüge in die Heimat. Gleichzeitig stornierte er den nun nicht mehr benötigten Flug von Thailand nach Singapur. Denn die einzigen Plätze, die zeitnah zu bekommen waren, bot eine andere Airline an, deren Reiseroute von Phuket über Bangkok nach München führte. Zudem waren nur noch Plätze in der Business-Klasse zu haben. Daher war der Preis für diese Rückreise deutlich höher. Die Mehrkosten für den neuen Flug und die Stornokosten für den Flug von Thailand nach Singapur wollte sich das Ehepaar nach seiner Rückkehr von der ursprünglichen Airline erstatten lassen, doch die weigerte sich. Der Fall landete vor Gericht, das zugunsten der Urlauber urteilte und die Fluggesellschaft zu Schadensersatz im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung (Paragraf 8) verpflichtete, weil sie keine zeitnahen Ersatzflüge angeboten und damit ihre Pflicht verletzt hatte. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das Ehepaar für den eigenmächtig stornierten Flug von ihrem Urlaubsort nach Singapur keine Ersatzansprüche geltend machen konnte, da die Airline keine Kenntnis von diesem Flug hatte und daher auch keinen Einfluss nehmen konnte (Landgericht Köln, Az.: 4 O 440/20).
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