Ein Mann war bei einer Firma im Verkauf tätig. Gelegentlich und ausnahmsweise lieferten die Arbeitnehmer besagter Firma kleinere Kundensendungen mit ihrem persönlichen Pkw an die Kunden bzw. holten sie ab. Die Fahrten wurden als Arbeitszeit vergütet. Auf einer dieser Fahrten verursachte der Arbeitnehmer einen Auffahrunfall. Es bestand jedoch keine Versicherung für die am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstandenen Schäden. Mit der Revision machte er daher die volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens gegen seinen Arbeitgeber geltend. Zwar billigt das BAG dem geschädigten Arbeitnehmer dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens an seinem Privat-Pkw zu. Um den Schaden in vollem Umfang vom Arbeitgeber ersetzt verlangen zu können, muss der Arbeitnehmer jedoch darlegen und beweisen, nicht schuldhaft, sondern allenfalls mit leichter Fahrlässigkeit gehandelt zu haben, erklären ARAG Experten. Das konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht, so dass er leer ausging (BAG, 8 AZR 647/09).
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