Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (sogenannte Fahrer- oder Unfallflucht begeht), macht sich u:U. nach § 142 StGB strafbar. Sollte die durch den Verkehrsunfall geschädigte Person weder Zeugen für den Unfallhergang noch Informationen haben, die den Fahrer selbst oder das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug (z. B. das Kennzeichen) identifizieren, sieht es mit einer Schadensregulierung äußerst schlecht aus und es besteht die Befürchtung, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Die ARAG Experten haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, wie Sie als Verkehrsunfallopfer in einem solchen Fall Ihre Ersatzansprüche geltend machen können.
Fahrerflucht: Hilfe für Verkehrsunfallopfer
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (sogenannte Fahrer- oder Unfallflucht begeht), macht sich u:U. nach § 142 StGB strafbar. Sollte die durch den Verkehrsunfall geschädigte Person weder Zeugen für den Unfallhergang noch Informationen haben, die den Fahrer selbst oder das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug (z. B. das Kennzeichen) identifizieren, sieht es mit einer Schadensregulierung äußerst schlecht aus und es besteht die Befürchtung, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Die ARAG Experten haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, wie Sie als Verkehrsunfallopfer in einem solchen Fall Ihre Ersatzansprüche geltend machen können.