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Fahrgastrechte im Fernbus

ARAG Experten informieren über Ansprüche bei Verspätungen und Ausfall

(lifePR) (Düsseldorf, )
Seit Anfang 2013 dürfen Fernbusse der Bahn auf innerdeutschen Strecken Konkurrenz machen. Das Netz der Buslinien ist seitdem rasant gewachsen: Laut einer Studie des Bundesverbands deutscher Omnibusunternehmer bedienen inzwischen knapp 40 Betreiber den Markt der Städte-Fernbuslinien. Fahrgäste können dabei aus mehr als 5.100 innerdeutschen Fahrten pro Woche wählen. Das sei eine Zunahme um 230 Prozent innerhalb eines Jahres, so der Verband. Doch wie sieht es bei all der Begeisterung über die oft günstigen Städteverbindungen mit den Rechten der Fernbusreisenden aus? Die ARAG Experten informieren über Ansprüche, wenn sich eine Fahrt verspätet oder ganz ausfällt.

Die Rechte der Fahrgäste sind bei der Fahrt mit dem Fernbus inzwischen ebenso geschützt wie beim Fliegen oder bei der Fahrt mit der Bahn: Seit dem 1. März 2013 gilt die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Nr. 181/2011). Sie regelt unter anderem die Rechte der Fahrgäste bei Verspätung oder Annullierung der Abfahrt und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche. Konkret gilt danach für Fahrten von mehr als 250 Kilometern Folgendes:

- Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt (gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung) oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten.
- Tut er das nicht, kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen.
- Über die Annullierung oder eine Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit informieren.
- Wird eine planmäßig mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, muss den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich, haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer - und zwar bis zu zwei Nächten und 80 Euro pro Nacht und Fahrgast. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren.

Die EU-Verordnung normiert darüber hinaus auch die Ansprüche der Fahrgäste bei Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken infolge von Unfällen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich laut Verordnung zwar nach den deutschen Vorschriften. Sie muss jedoch mindestens 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen. Außerdem muss der Beförderer den Fahrgästen nach einem Unfall Hilfe in Gestalt von Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, erster Hilfe oder Beförderung leisten. Beides gilt aber wiederum nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind.

Die Schlichtungsstelle hilft

Und wer hilft weiter, wenn sich das Busunternehmen weigert, Ansprüche der Reisenden zu erfüllen? Die Bundesregierung hat inzwischen die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V." - kurz: SÖP - auch als Schlichtungsstelle für Streitfälle im Fernbuslinienverkehr anerkannt. Dorthin können sich Reisende wenden, wenn ihre Beschwerde beim Unternehmen erfolglos war und das Unternehmen Mitglied bei der SÖP ist. Eine Liste der Busunternehmen, die Mitglied sind, ist unter www.soep-online.de einsehbar. Das Schlichtungsverfahren ist für die Reisenden kostenlos. Voraussetzung für eine Schlichtung ist allerdings, dass der Anspruch zunächst (erfolglos) gegenüber dem Beförderer geltend gemacht wurde und seit der Geltendmachung mehr als 30 Tage vergangen sind.

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