Eine Fahrtenbuchauflage darf laut ARAG nach einem entsprechenden Verkehrsverstoß erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat. Im einem konkreten Fall hatten Polizeibeamte den Betriebssitz aufgesucht und dort die «Seniorchefin» angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers, der im Baustellenbereich einer Autobahn zu schnell gefahren war, gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen und Befragungen erließ der zuständige Landkreis daraufhin eine Fahrtenbuchauflage. Zu Unrecht, da weitere Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug auch die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers oder sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung, so die ARAG Experten (VG Trier, AZ: 1 L 349/15.TR).
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