Die Antragstellerin ist Inhaberin eines in Form einer GmbH organisierten Handwerksbetriebs und hält hierfür sechs Fahrzeuge. Mit einem Betriebsfahrzeug wurde eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin gab die Kreisverwaltung der Antragstellerin als Halterin für alle Fahrzeuge der Firma unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin erfolgreich im Eilverfahren. Rechtmäßig war die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem Abstandsvorschriften verletzt worden sind. Die Feststellung des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers ist nicht gelungen, weil die Halterin des Fahrzeugs nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung des Verantwortlichen mitgewirkt hatte. Der Eilantrag war jedoch hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für die übrigen Kraftfahrzeuge des Betriebs begründet. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt habe. Darüber hinaus müsse eine Abschätzung vorgenommen worden sein, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Beiden Anforderungen wurde vorliegend der Antragsgegner nicht gerecht, erklären ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 L 1482/15.MZ).
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