Das Fahrzeug des späteren Antragsteller wurde statt mit erlaubten 70 Stundenkilometern mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h geblitzt. Die Behörde konnte jedoch den Fahrer nicht ermitteln und auch der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht - jedoch ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Auflage gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden darf, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage ist auch nicht unverhältnismäßig, da die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß war, erklären ARAG Experten. Entscheidend ist, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln (VG Neustadt, Az.: 3 L 281/10.NW).
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