Wurde mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, kann die Halterin einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. In konkreten Fall ist die Klägerin Halterin eines Pkw, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten wurde. Auf dem Zeugenfragebogen berief sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Da in der Folgezeit der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, wurde der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von acht Monaten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Führen eines Fahrtenbuchs, so die Koblenzer Richter, dürfe von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Dadurch, dass sich die Halterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, machte sie deutlich, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie die Fahrerin oder den Fahrer kenne. Ein doppeltes «Recht», einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gibt es nicht, erklären ARAG Experten (VG Koblenz, Az.: 4 K 215/14.KO).
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