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Fahrtenbuchauflage

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ist mit einem Kfz gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden, so kann dem Halter des Wagens auch dann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn er die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nicht zu vertreten hat. Im konkreten Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen geführt. Bei den beiden handele es sich um eineiige Zwillinge. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben; wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden. Das Gericht entschied, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig zu machen ist, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches kann laut ARAG auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch - aus welchen Gründen auch immer - erfolglos geblieben sind (VG Minden, Az.: 2 K 1957/12).
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