ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Nottestament strengen Regeln unterliegt. Eine davon ist die Anwesenheit von drei Zeugen – in diesem Fall waren es nur zwei. Eine dritte Unterschrift von einer weiteren seinerzeit im Raum befindlichen Person wurde zwar nachgeliefert, half aber nicht. Eine nachträgliche Unterschrift ist grundsätzlich zwar rechtens, trug aber in diesem Fall nicht zur Lösung bei. Denn ein Nottestament kann nur errichtet werden, wenn ein Notar wegen einer lebensbedrohlichen Lage nicht mehr gerufen werden kann. Die Lage der Verstorbenen war zwar aussichtslos, aber sie schwebte beim Verfassen nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, so dass die ihr verbleibende Zeit auch für ein normales Testament gereicht hätte (Kammergericht Berlin, Az.: 6 W 93/15).
ARAG Experten informieren darüber hinaus, dass Erben keinesfalls als Zeugen bei Nottestamenten fungieren dürfen und diese Testamente nach drei Monaten ihre Gültigkeit verlieren. Überlebt der Verfasser eines Nottestamentes seine Notlage, muss er – unabhängig von den drei Monaten – sofort ein neues rechtskräftiges Testament schreiben.