Wer seinen Pkw auf einem Duplex-Stellplatz falsch abstellt, so dass beim Hebe- oder Senkvorgang der Pkw beschädigt wird, bleibt in der Regel auf seinem Schaden sitzen. Eine Frau hatte in dem verhandelten Fall ihren BMW auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz abgestellt, bemerkte aber nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden von knapp 1.400 Euro. Die BMW-Halterin hat vom Benutzer des oberen Stellplatzes den Ersatz des Schadens verlangt – jedoch ohne Erfolg. Dieser habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Der Benutzer müsse vor der Bedienung nicht prüfen, ob Bedenken gegen eine Nutzung dahingehend bestehen, dass andere Nutzer ihrerseits ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeige deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 7493/15).
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