Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten des Radfahrers und einem Drittel zulasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. Im September 2010 fuhr eine Radfahrerin auf einem Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung. Der seinerzeit 14 Jahre alte Unfallgegner kam mit seinem Fahrrad aus dem verkehrsberuhigten Bereich einer Seitenstraße, um nach rechts auf den von ihr benutzten Radweg abzubiegen. Im Einmündungsbereich beider Straßen stießen die Fahrräder zusammen. Die Radlerin stürzte und zog sich einen Bruch des Schienbein- und des Wadenbeinkopfes zu. Sie klagte und verlangte hundertprozentigen Schadensersatz, denn sie meinte, der Jugendliche habe den Unfall allein verschuldet. Das OLG Hamm hat der Klägerin Schadensersatz mit einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu ihren Gunsten und einem Drittel zu ihren Lasten zuerkannt. Der Beklagte hat den Unfall überwiegend verschuldet, da er vom verkehrsberuhigten Bereich nur so auf die bevorrechtigte Straße einbiegen darf, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat. Sie hätte eine Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 26 U 60/13).
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