Die Post hat dem Empfänger den durch eine falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem klagenden Unternehmen sollte im konkreten Fall durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe die Klage eines griechischen Unternehmens nebst Terminladung für einen in Griechenland zu verhandelnden Zivilrechtsstreit zugestellt werden. Mit der Zustellung wurde die beklagte Post beauftragt. Der für die Post tätige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde, auf der er ankreuzte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben. Diese Angabe war eindeutig falsch, weil es am Geschäftslokal der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt. Im dann folgenden Rechtsstreit begehrt sie die Feststellung, dass ihr die beklagte Post den durch die falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Die Klage hatte Erfolg. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt, denn die zu der in Frage stehenden Zustellung erstellte Zustellungsurkunde wurde nicht richtig ausgefüllt. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, die Postsendung der Klägerin auf andere Art und Weise zugestellt zu haben. Deswegen hafte die Post für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen Schaden, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 11 U 98/13).
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