Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines auf einem Privatgrundstück geparkten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens. Auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen sind zu erstatten. In einem konkreten Fall hatte eine Autofahrerin trotz des Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthielt, wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf einen öffentlichen Parkgrund verbracht. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 Euro zu begleichen, gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Das LG wies die auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von nur 150 Euro sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage ab. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, erklärten die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag für erledigt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung über 3.758 Euro blieb die Berufung erfolglos. Ebenso wie die zugelassene Revision der Klägerin vor dem BGH. ARAG Experten erläutern, dass neben dem eigentlichen Abschleppvorgang unter Umständen auch Kosten für die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie oder die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs vom Falschparker zu begleichen sind.
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Falschparker zahlt nicht nur Abschleppkosten
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