Selbst unter Verzicht auf die Vokale bleibt diese Botschaft „Fck Cps“ recht eindeutig. Eine junge Frau aus Niedersachsen hatte ein T-Shirt mit der betreffenden Aufschrift getragen und war deswegen von der Polizei verwarnt worden. Als die Beamten sie erneut erwischten, diesmal geschmückt mit einem Aufnäher mit derselben Botschaft, erhielt sie eine Anzeige wegen Beleidigung und wurde zu mehreren Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt – zu Unrecht, stellten nun die Richter des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) fest. Die Personengruppe „Polizisten“ sei nicht hinreichend überschau- und abgrenzbar, die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit daher nicht überschritten. Der Aufdruck bringt lediglich eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Die Polizisten, die die junge Frau mit dem T-Shirt und Aufnäher antrafen, konnten den Spruch deshalb nicht individuell auf sich beziehen, was für eine Beleidigung im engeren Sinne aber unabdingbar ist, erläutern ARAG Experten (BVerfG, Az.: 1 BvR 1036/14).
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