Auch beim Fehlalarm eines Rauchmelders muss die Feuerwehr tätig werden. Die Hausbewohner haben dann in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. So hat beispielsweise ein Ehepaar aus Eppelheim die zuständige Feuerwehr auf 1.600 Euro Schadensersatz verklagt, weil diese bei einem Einsatz einen Rollladen und eine Tür des Hauses beschädigt hatte. Die Kläger befanden sich zum Zeitpunkt des Fehlalarms im Urlaub. Die herbeigerufene städtische Feuerwehr schob einen Rollladen hoch, wodurch dieser beschädigt wurde, und schlug dann auf der Rückseite des Gebäudes ein Fenster ein. Durch dieses Fenster gelangten die Feuerwehrleute in das Innere des Hauses, wo sie noch gewaltsam eine verschlossene Kellertür öffneten. Im Haus stellte sich heraus, dass es sich bei dem akustischen Warnsignal um einen Fehlalarm eines Rauchmelders handelte. Die Klage wurde vom Heidelberger Landgericht abgewiesen. Die Begründung: Wenn die Feuerwehr durch einen Rauchmelder gewarnt wird, muss sie vom schlimmstmöglichen Fall ausgehen und ist verpflichtet, sich Zugang zu einem Gebäude zu verschaffen. Es handelte sich im konkreten Fall zwar letztlich um einen Fehlalarm, doch aufgrund des Warnsignals musste die Feuerwehr von einer realen Gefahr ausgehen. Ebenfalls lag nach Auskunft der ARAG Experten auch kein Ermessensfehler hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen vor. Die Feuerwehrleute mussten sich zunächst Einblick in das Gebäude verschaffen. Das Hochschieben eines Rollladens ist dabei das mildeste Mittel, auch wenn dieser dabei beschädigt wurde. Auch das Eindringen durchs Fenster und die anschließende Beschädigung der Tür im Inneren des Hauses sind zur Abwehr der Anscheinsgefahr erforderlich gewesen (LG Heidelberg, Az.: 1 O 98/13).
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