Kirchliche Einrichtungen haben oft mit Atheisten oder Konfessionslosen ihre Probleme. Häufig wollen sie anders denkende oder glaubende Mitarbeiter nicht akzeptieren. Das jedoch stellt eine Diskriminierung dar, geben ARAG Experten zu bedenken und verweisen auf ein aktuelles arbeitsgerichtliches Urteil. In dem Fall hatte sich ein Mann als Intensivpfleger bei einem Krankenhaus beworben, das von der katholischen Kirche getragen wird. Die Klinik lehnte die Bewerbung ab. Der Grund: Der Mann sei nicht Mitglied in einer Religionsgemeinschaft. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte auf eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte. Die Richter gaben dem Mann Recht. Es liege eine Diskriminierung vor. Die Religionsgemeinschaft dürfe sich nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie nur auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstelle. Nach ihren eigenen Vorgaben dürfe sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reiche es aus, dass der Bewerber fachlich geeignet ist, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllt und den Zielen der Einrichtung zustimmt (ArbG Aachen 2 Ca 4226/11).
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