Das Amtsgericht Tiergarten hat eine Vermieterin dazu verurteilt, die Nutzbarkeit von Fenstern in einer Mietwohnung wieder herzustellen, die durch den Neubau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück verschlossen worden sind. Die Vermieterin hatte die Außenwand des Nachbarhauses direkt an das Mietshaus und damit unmittelbar vor dem Küchenfenster und dem Badezimmerfenster der Mieterin angebaut. Hiergegen wehrte sich die Mieterin mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Vermieterin die Nutzung der Fenster so wiederherstellen müsse, dass der Abstand zur Außenwand des Nachbargebäudes mindestens drei Meter betrage. Die Mieterin habe dem Bau der Mauer nämlich nicht zugestimmt. Auch auf die Belastung durch sehr hohe Kosten bei Wiederherstellung des früheren Zustandes konnte sich die Vermieterin nicht berufen. Sie hat laut ARAG die Situation selbst geschaffen, indem sie die Mauer errichtet habe, ohne eine Verständigung mit der Mieterin herbeizuführen (AG Tiergarten, Az.: 606 C 598/11).
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