Bei Filesharing-Anwendungen handelt es sich um Tauschbörsen für Musik, Filme und Software. Diese Programme kann man sich einfach und kostenlos aus dem Internet herunterladen. Jugendliche tauschen sich untereinander gern über die neuesten Versionen aus, um dadurch schnell und vor allem kostenlos an die aktuellen Hits und Filme zu kommen. So weit, so gut! Leider begehen sie damit aber regelmäßig Urheberrechtsverletzungen und die können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
Über diese Vorgänge sind die Eltern, die als Jugendliche ihre Musik noch umständlich von Radiosendungen auf Kassetten aufgenommen haben, meist gar nicht mehr informiert - bis eine kostenpflichtige Abmahnung sie dazu zwingt, sich schnell mit der Materie auseinanderzusetzen. Seit wann ist Musikkopieren verboten? Woher haben die Anwälte unsere Anschrift? Haften wir für unsere Kinder?
Bei Gesprächen die ARAG Rechtsexperten mit Kindern und Jugendlichen geführt haben, stellte sich schnell heraus, dass diese zwar geschickt in der Anwendung der Programme, in einigen Punkten aber genauso ahnungslos wie ihre Eltern sind. Zunächst ist immer noch nicht allen klar, dass man beim Download von z.B. Musikstücken auf die eigene Festplatte aufgrund der Gestaltung der Filesharing-Programme meist auch gleichzeitig Daten uploaded und sie damit anderen Nutzern zum Download zur Verfügung stellt. Obwohl diese Programme umgangssprachlich Tauschbörsen genannt werden, wird hier nicht getauscht, sondern vervielfältigt. Diese Art der Verbreitung stellt aber unzweifelhaft eine Urheberrechtsverletzung dar. Weiterhin hinterlässt jeder Nutzer Spuren im Internet in Form der IP-Adresse (eine mehrstellige Zahl, vergleichbar mit einer Hausnummer). Die Zuordnung dieser Adresse und damit die Identifizierung des Haushalts ist über den jeweiligen Internetanbieter möglich. Diese Unternehmen geben die Adressdaten aber nicht ohne Weiteres heraus, da in diesem Bereich das Urheberrecht des Rechteinhabers (z.B. der Musikindustrie) auf das Datenschutzrecht des Nutzers trifft. Früher versuchte der Rechteinhaber über die Akteneinsicht in einem Strafverfahren an die Adressdaten zu kommen, seit über einem Jahr hat er aber auch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch direkt gegen die Internetanbieter. Über Einzelheiten der Datenspeicherung und Datenherausgabe besteht aber laut ARAG Experten noch rechtliche Unklarheit.
Genauso unklar ist die Frage, ob Eltern für ihre Kinder haften. Es sprechen zwar viele Gründe dagegen, es gibt aber bereits Urteile, die von einer Aufsichtspflichtverletzung ausgehen und eine Haftung bejahen. Das finanzielle Ausmaß dieser Haftung ist oft unerwartet schmerzhaft. Neben den zum Teil sehr hohen Anwaltsgebühren fallen dann auch noch Schadensersatzforderungen in Form von Lizenzgebühren an. Die Summen betragen laut ARAG Experten hier häufig mehrere Tausend Euro. Der Gesetzgeber hat zwar mit dem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) versucht, zumindest bei den Anwaltskosten eine Deckelung auf 100,- Euro einzuführen. Von dieser Begrenzung profitieren aber nur diejenigen, die eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen haben. Diese Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu überprüfen.
Was also tun? Den Kindern den Computer wegnehmen oder sich jedes Mal dazusetzen? Dies wären zwar wirksame, aber auch sehr unzeitgemäße Mittel, um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Ein klärendes Gespräch mit den Kindern über die Rechtslage und die damit einhergehenden finanziellen Risiken sollte der erste Schritt sein. Im zweiten Schritt kann man sich darüber informieren, wie man im Internet auf legalem Weg an Lieder oder Filme kommt. So gibt es neben kostenpflichtigen Downloads hier auch die kostenlose Möglichkeit, mit einem speziellen Programm über das Internet übertragene Radioübertragungen aufzuzeichnen. Eine reine Privatkopie ist in diesen Fällen nämlich genauso erlaubt wie früher die Kassettenaufnahme.