Wer als Hauseigentümer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, kann vom Grundsicherungsträger Finanzierungskosten für sein Eigenheim nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung verlangen. Im zugrunde liegenden Fall bewohnten die miteinander verheirateten Kläger gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 Quadratmetern, das auf einem etwa 2.400 Quadratmeter großen Grundstück liegt. Daraus resultierte eine Schuldzinsbelastung in Höhe von 1.708,71 Euro für einen Monat. Hinzu kamen Nebenkosten in Höhe von 169,13 Euro. Da die Kläger mit dem Einkommen der Ehefrau nicht auskamen, beantragten sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der beklagte Grundsicherungsträger berücksichtigte für die ersten sechs Monate nach Antragstellung die von den Klägern geltend gemachte monatliche Belastung mit Darlehenszinsen in Höhe von 1.708,71 Euro und lehnet dann die Leistungen ab. Hiergegen wehrten Sie sich vor Gericht - bislang jedoch ohne Erfolg. Leistungen nach dem SGB II werden für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise. Dabei sei als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Schließlich sei zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit bestehe, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten laut den obersten Sozialrichtern auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe bewohnen, das nicht als Vermögen berücksichtigt wird und daher den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein ausschließt, erkläten die ARAG Experten. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Den Vergleichsmaßstab bilde die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau jeweils maßgebende Wohnraumgröße, im vorliegenden Fall 65 Quadratmeter für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft. Finanzierungskosten für ein selbst genutztes Haus, die die nach den genannten Maßstäben zu ermittelnden Kosten überschritten, seien unangemessen(BSG, Az.: B 14 AS 32/07 R).
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