Mehrere deutsche Gerichte haben Laufzeiten von zwölf Monaten anerkannt. Teilweise werden sogar Laufzeiten von 24 Monaten als rechtlich zulässig angesehen. Ein Sportstudio darf demnach durchaus relativ lange Laufzeiten mit seinen Kunden vereinbaren, ohne dass dies juristisch angegriffen werden kann. Das ist für Freizeitsportler dann sehr ungünstig, wenn man den Vertrag vor Ende der Laufzeit kündigen möchte. Dann bleibt nur noch die außerordentliche Kündigung. Dafür müssen aber gewichtige Gründe vorliegen, so dass dem Kunden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das ist z.B. nach einer Erkrankung der Fall, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf dabei die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, jedoch nicht die Konsultation eines bestimmten Arztes verlangen. Ein weiterer Grund für eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel eine Schwangerschaft - wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen wird. Auch eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber - etwa durch ersatzlose Streichung von Kursen - ist so ein gewichtiger Grund, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Ein Wohnortwechsel, bei dem aufgrund der Entfernung die Nutzung des Studios unmöglich ist, wird von einigen Studios nur als Sonderkündigungsgrund anerkannt, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Ein Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist laut ARAG Experten sowohl in den AGB als auch im Vertrag unwirksam.
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