Ein Telefondienstleister, der mit einer monatlichen Pauschale für Kurznachrichten wirbt, darf nicht erst in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, dass sich das Angebot nur auf ein bestimmtes Netz bezieht. In dem konkreten Fall hatte eine Kundin einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. In den Materialen des Anbieters wurde unter anderem mit einer SMS-Flatrate für nur fünf Euro pro Monat geworben. Das böse Erwachen kam für die Mobilfunkkundin nach der ersten Abrechnung. Denn da stellte sich heraus, dass sie für die von ihr versandten SMS nicht fünf Euro, sondern annähernd 600 Euro zahlen sollte. Die Dame fühlte sich übervorteilt und klagte. Denn es könne nicht sein, dass eine als Flatrate beworbene Leistung im Kleingedruckten ohne ausdrücklichen Hinweis so eingeschränkt werde, dass dem Kunden im Ergebnis doch wieder die normalen Kosten entstünden. Dem schlossen sich die Richter des Kieler Landgerichts an. Sie gaben der Klage gegen den Telefondienstleister statt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus, um zu erläutern, welche möglichen Einschränkungen für den Vertrag gelten sollen. Wegen der Erfüllung des Tatbestands der ungerechtfertigten Bereicherung, hat die Klägerin laut ARAG Experten einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits von ihr für die Kurznachrichten gezahlten Betrags (LG Kiel, Az.: 1 A 25/12).
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